Das Bild zeigt einen Winterreifen.
Wechseln Sie rechtzeitig auf Winterreifen
Bei Kälte, Eis und Schnee gewährleisten nur Winterreifen den besten Schutz vor Unfällen
LR Olpe / Stephan Ommer

Seit Ende 2010 besteht die „konkrete Winterreifenpflicht“ des § 2 (3a) der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Seitdem beschäftigen sich viele Verkehrsteilnehmer zu Beginn der kalten Jahreszeit mit der Frage, wie sie ihre Fahrzeuge im Winter richtig ausrüsten.

Was legt das Gesetz fest?

M+S-Reifen (steht für „Matsch & Schnee“) sind Pflicht bei Glatteis, Schneematsch, Schneeglätte, Eis- oder Reifglätte. Im Handel erhältliche Winterreifen sind mit einem M+S-Symbol oder einem Bergpiktogramm mit der Schneeflocke auf der Seitenfläche (siehe Bild) gekennzeichnet. Diese Reifen haben ein Profil, dass bei winterlichen Wetterverhältnissen wie Schnee, Kälte und Glätte den nötigen Griff gewährleistet.

Wann müssen Winterreifen montiert sein?

Eine Winterreifenpflicht für einen bestimmten Zeitraum (zum Beispiel Oktober bis März) legt die StVO nach wie vor nicht fest. Vorgeschrieben sind Winterreifen demnach nur bei den entsprechend schlechten Wetterverhältnissen. Experten empfehlen jedoch die Winterreifen nach der sogenannten O-bis-O-Regel zu montieren: Demnach sollen von Oktober bis zum Wochenende nach Ostern Winterreifen auf dem Auto bleiben.

Für wen trifft die Regelung zu?

Die Regelung der Winterreifenpflicht gilt für fast alle Kraftfahrzeuge im Sinne der Definition des § 1 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz und somit auch für entsprechend motorisierte Zweiräder.  Wichtig: Nicht nur bei eigenen Fahrzeugen sollten M+S Reifen montiert sein, auch bei einem Mietwagen ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass bei Winterwetter M+S-Reifen aufgezogen sind. Auch Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen wurden, müssen bei Fahrten in Deutschland die vorgeschriebenen Reifen haben.

Welche Ausnahmen von der Winterreifenpflicht gibt es?

Ausnahmen benennt der § 2 Absatz 3a in Satz 3 StVO für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 StVO genannten Organisationen (Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst ), soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Die Fahrer dieser Kraftfahrzeuge müssen gemäß Absatz 3a Satz 3 bei keiner Witterungslage M + S-Reifen aufziehen.

Eine weitere Ausnahme regelt Absatz 3a Satz 2 für Kraftfahrzeuge der Klassen "M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung". Diese Fahrzeuge dienen der Personen- und Güterbeförderung und müssen nur auf ihren Antriebsachsen M + S-Reifen aufgezogen haben. Ob eine Mischbereifung von Sommerreifen mit M + S-Reifen an anderen Kraftfahrzeugen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, dürfte – obwohl nicht ausdrücklich geregelt – zu bejahen sein, weil die ausdrücklich benannte Ausnahme nur für Antriebsachsen von Lkw gilt.

Bei Verstoß droht erhöhtes Bußgeld

Wer unter winterlichen Wetterbedingungen mit Sommerreifen unterwegs ist, muss 60 Euro Bußgeld zahlen. Bei Behinderung des Straßenverkehrs durch falsche Bereifung anderer Verkehrsteilnehmer werden sogar 80 Euro plus einen Punkt in Flensburg fällig. Bei Gefährdungen oder Schädigungen anderer sind sogar Bußgelder bis 120 Euro vorgesehen.

Wer dagegen sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, muss keine Konsequenzen fürchten.

Sicherheit durch Winterreifen

Autofahrer sollten im Winter immer rechtzeitig für eine passende Bereifung sorgen und sich auf die Wettverhältnisse einstellen. Dies dient nicht nur ihren eigenen Interessen, sondern auch denen der anderen Verkehrsteilnehmer. Die Ausführungen gelten auch für Ganzjahres- beziehungsweise Allwetterreifen mit entsprechenden Kennzeichnungen.

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110