Rauschgiftkriminalität umfasst alle Rauschgiftdelikte nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz und dem Strafgesetzbuch (StGB), wenn sie zur unmittelbaren Erlangung von BtM begangen wurden, also Diebstahl oder Raub von Betäubungsmitteln.
Während etwa 30 Prozent der Fälle in den Deliktsbereich der Versorgung des Marktes fällt (Handel, Schmuggel, Einfuhr, Anbau, Herstellung, Verstoß gegen das Neue psychoaktive Stoffe Gesetz), sind 70 Prozent den Konsumdelikten zuzurechnen.
Eine der Hauptursachen für den Anstieg der Fallzahlen liegt darin, dass Rauschgift weltweit über das Internet verfügbar ist. Der Handel mit Betäubungsmitteln im Internet nimmt einen immer größeren Bereich der Drogenkriminalität ein.
Die einfache, schnelle und anonyme Abwicklung des Verkaufs erstreckt sich hierbei nicht nur auf Betäubungsmittel, sondern auch auf andere verbotene Güter, wie z. B. Waffen, falsche Dokumente oder Kinderpornografie.
Der Verkäufer von Betäubungsmitteln im Internet, auch Vendor genannt, bietet seine Produkte über Marktplätze oder eigene Internetshops an. Die hohe Zahl an Marktplätzen und Shops garantiert ein gleichbleibend großes Angebot. Der Versand der Betäubungsmittel erfolgt üblicherweise über Postdienstleister mittels herkömmlicher Briefsendungen oder Pakete. Er ist damit die sichtbare Folge des zunehmenden Onlinehandels mit Rauschgift.
Um ihre Identität zu verschleiern, nutzen die Täter Absenderadressen von scheinbar willkürlich ausgewählten Firmen oder Privatpersonen.
Eine neutrale Verpackung gibt dem Poststück ein unauffälliges Erscheinungsbild, das keinen Rückschluss auf den gefährlichen Inhalt zulässt. Nur der Versender und der Empfänger wissen um die mögliche Gefährlichkeit der in diesen Postsendungen enthaltenen Stoffe.
Alle am Postversand beteiligten Personen sind dauerhaften Gefahren für Leben und Gesundheit ausgesetzt, in dem sie ungeahnt und ungeschützt mit zum Teil hochgiftigen Substanzen hantieren.
Diese Versandstücke können nicht immer zugestellt werden. Sie gehen an den Absender zurück. So kann jede Person oder Firma, deren Adresse als Absender missbraucht wurde, ungewollt zum Empfänger einer Rücksendung mit Betäubungsmitteln werden.
Handlungsempfehlungen
• Unbekannte Postendungen, die in den Postrücklauf gelangen, sollten nicht geöffnet werden.
• Informieren Sie stattdessen die Polizei
• Weiterhin sollten Eltern aufmerksam beobachten, welche Postsendungen an ihre Kinder gehen. Durch den Vertrieb von Drogen im Internet ist der Verkauf per Mausklick und Postversand gewissermaßen „in jedes Kinderzimmer“ möglich.
Weiterführende Informationen
• Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK), www.polizeifürdich, Internetseite für Kinder und Jugendliche zum Thema legale und illegale Drogen
• Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, www.drugcom.de zum Thema Drogen und Sucht