Auch auf den Straßen im Kreis Mettmann sind sie immer häufiger zu sehen: E-Scooter erfreuen sich einer großen Beliebtheit. Doch worauf muss man bei der Nutzung dieses "Elektro-Kleinstfahrzeuges" achten? Welche Regelungen gelten? Was ist erlaubt - und was nicht? Die Kreispolizeibehörde Mettmann hat die wichtigsten Informationen rund um die Nutzung von E-Scootern zusammengestellt und räumt mit einigen Mythen auf.
1. Mythos: Mit dem E-Scooter darf ich immer auf dem Gehweg fahren.
Das ist falsch: Grundsätzlich gilt, dass Elektro-Kleinstfahrzeuge Radverkehrsflächen zu benutzen haben. Das bedeutet: Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern müssen Radwege benutzen, sofern diese vorhanden sind. Wenn jedoch kein baulich angelegter Radweg vorhanden ist, darf man mit E-Scootern auch auf der Fahrbahn und außerorts auch auf dem Seitenstreifen fahren.
Wichtig: Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen ist das Fahren mit einem E-Scooter nur dann zulässig, wenn dies durch eine gesonderte Beschilderung für Elektro-Kleinstfahrzeuge ausdrücklich erlaubt ist. Übrigens: Wenn ein solches Schild nicht vorhanden ist, ist die Nutzung eines E-Scooters selbst mit ausgeschaltetem Motor auf Gehwegen und in Fußgängerzonen nicht erlaubt! Wenn Sie mit einem E-Scooter durch eine Fußgängerzone von A nach B kommen möchten, müssen sie also absteigen und schieben.
2. Mythos: E-Scooter dürfen auch Kinder fahren.
Nein. Es besteht zwar keine Führerscheinpflicht und es gibt auch keine Pflicht zur Vorlage einer Mofa-Prüfbescheinigung. Prinzipiell darf jede/r einen E-Scooter fahren, sofern er oder sie das Mindestalter von 14 Jahren erreicht hat.
3. Mythos: Nur gemietete Roller müssen versichert sein.
Nein. Alle Elektro-Kleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und somit versicherungspflichtig. Wegen der kleinen Ausmaße und der Besonderheiten in der baulichen Ausführung ist für diese Fahrzeuge sogar eine kleine Versicherungsplakette zum Aufkleben eingeführt worden. Das gilt für Miet-Fahrzeuge genauso wie private.
4. Mythos: Mit dem E-Scooter darf ich auch noch alkoholisiert fahren, wenn ich mit dem Auto oder Fahrrad nicht mehr fahren dürfte.
Nein. Nach der "feucht-fröhlichen" Party das Auto stehen lassen und stattdessen mit dem E-Scooter nach Hause fahren? Das ist keine gute Idee: Denn auch für E-Scooter gilt die 0,5-Promille-Grenze gemäß §24a des Straßenverkehrsgesetzes. Allerdings macht man sich sogar schon ab 0,3 Promille strafbar, wenn man unter Alkoholeinfluss nicht mehr in der Lage ist, sich sicher im Straßenverkehr zu bewegen. Für Menschen unter 21 Jahren sowie für Führerschein-Neulinge gilt ohnehin die Null-Promille-Grenze. Bei Missachtung dieser Regeln drohen Bußgelder bis 500 Euro, ein einmonatiges Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.
5. Mythos: Da auf dem Trittbrett zwei Personen stehen können, darf man auch zu zweit fahren.
Nein. Die Mitnahme von anderen Personen auf dem E-Scooter ist verboten. Ebenso verboten ist es, Gegenstände wie zum Beispiel Pakete oder Einkaufskörbe, auf dem Trittbrett zu transportieren. Darüber hinaus gelten für Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern die gleichen allgemeinen straßenrechtlichen Vorschriften, wie für alle anderen - insbesondere das Gebot der ständigen Rücksichtnahme.
6. Mythos: Mein E-Scooter schafft mehr als 20 km/h. Da ich nie schneller fahre als erlaubt, darf ich damit auch im Straßenverkehr unterwegs sein.
Nein. Solche Fahrzeuge sind im öffentlichen Straßenverkehr nicht zugelassen. Ebenso wenig dürfen im öffentlichen Straßenverkehr so genannte "Hoverboards" oder "Monowheels" genutzt werden.
7. Mythos: Als Autofahrer darf ich E-Scooter nie überholen.
Nein. Sie dürfen E-Scooter-Fahrerinnen und -Fahrer überholen, allerdings gilt dasselbe wie bei Radlerinnen und Radler: Bitte beachten Sie den Mindestabstand von 1,50 Metern innerorts und 2 Metern außerorts.