Aktuelle Erkenntnisse in NRW
Im Zusammenhang mit CBD-Hanf oder CBD-Gras sind europaweit neue Entwicklungen zu beobachten.
Seit Herbst 2020 sind in Einzelfällen Betäubungsmittel im Umlauf, bei denen CBD-reiches Pflanzenmaterial (Blüten bzw. Harz) mit sehr potenten synthetischen Cannabinoiden versetzt wurde. Mit bloßem Auge ist dies nicht zu erkennen. Es gibt Berichte über ähnlich gelagerte Fälle aus verschiedenen Bundesländern. Europaweit wurde zu dieser Thematik durch eine Warnmeldung der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA - EU-EWS-RCS-AD-2020-0003, 22.12.2020) auf Fälle in der Schweiz, den Niederlanden, Deutschland, Frankreich und Österreich hingewiesen. Hierunter sind auch Fälle bei denen es nach Konsum entsprechenden Materials zu akuten Intoxikationen gekommen ist.
Diese synthetischen Cannabinoide werden als Reinsubstanzen erworben und auf das Pflanzenmaterial aufgebracht. Je nach Typ des aufgebrachten Wirkstoffes handelt es sich um unter das Betäubungsmittegesetzt (BtmG) oder Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fallende Wirkstoffe. Dieses Phänomen wurde in NRW bisher ausschließlich bei „lose“ vertriebenem Material festgestellt, sprich nicht bei dem z.B. in Kiosken unter entsprechender Aufmachung/Werbung vertriebenen CBD-reichen Materialien.
Auch das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt haben aktuell zum Phänomen eine gemeinsame Warnung vor Cannabisprodukten mit synthetischen Cannabinoiden heraus gegeben.
Der Verkauf und Erwerb und damit auch der Besitz von Cannabisprodukten (Marihuana und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) ist nach dem BtmG grundsätzlich strafbar.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn Cannabisprodukte aus Anbau in EU-Ländern mit zertifizierten Saatgut stammen oder ihr Gehalt an THC (Tetrahydrocannabinol) 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Diese Voraussetzungen sind beim Erwerb zu Rauschzwecken ausgeschlossen, da es nicht Sinn dieser Vorschrift ist, die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken zu versorgen. Dies würde dem Zweck des BtmG, über den Schutz der Individualrechtsgüter hinaus auch die sozialschädliche Wirkung des illegalen Betäubungsmittelverkehrs einzudämmen, grundlegend zuwiderlaufen.
Der gewerbliche Zweck liegt beispielsweise dann vor, wenn der Käufer „Nutzhanf“ zu Industriezwecken (Hanfprodukte wie Seile oder Kleidung) oder energetischen Zwecken (Brennstoff) verwendet, sogenannten Cannabidiol-Hanf (CBD-Hanf).
CBD-Hanf bzw. THC-armer Hanf hat meist einen niedrigeren Wirkstoffgehalt.
Bei Material, welches mit entsprechender Deklaration/Aufmachung (Markenname, Sortenbezeichnung etc.) z. B. in Kiosken etc. angeboten wurde, wurden THC-Gehalte von ca. 0,1 bis 0,9 % festgestellt. Zum Erreichen der nach dem BtmG strafbaren „nicht geringen Menge" THC (7,5 g) müssten demnach mindestens 833 bis 7500 g entsprechendes Material vorliegen.
Für „lose" sichergestellte und erst im Rahmen einer Untersuchung im Kriminaltechnischen Institut (KTI) des LKA NRW als THC-armer Hanf identifizierte Materialien wurden ebenfalls überwiegend THC-Gehalte unter 1 % festgestellt. Vereinzelt lag der festgestellte THC-Gehalt bei bis zu 5 %, wobei derartige Materialien trotz ihres gleichzeitig hohen CBD-Gehaltes von 7-12 % nicht mehr als THC-arm klassifiziert werden können.
Das im natürlichen Hanf enthaltene THC hat eine berauschende Wirkung. Seit über zehn Jahren werden künstliche Substanzen hergestellt, die ähnliche Wirkung wie THC enthalten. Die synthetischen Cannabinoide werden als Reinsubstanzen erworben und auf das Trägermaterial aufgebracht. Je nach Typ des Wirkstoffes handelt es sich um einen unter das BtmG oder Neue-psychoaktive-Stoffe Gesetz (NpSG) fallende Wirkstoffe.
Synthetische Cannabinoide wirken bereits in geringer Dosis toxisch. Da sie sich nicht gleichmäßig auftragen lassen, kommt es sehr rasch zu Überdosierungen. Selbst innerhalb einer Lieferung kann die Dosis beispielsweise von Blüte zu Blüte stark variieren.
Die behandelten Materialien sind optisch nicht von gewöhnlichen Marihuana oder Haschisch zu unterscheiden. Da synthetische Cannabinoide in aller Regel eine sehr hohe Wirkpotenz aufweisen, können nach dem Konsum derartig behandelter Cannabismaterialien sehr starke Wirkungen auftreten, die insbesondere bei an sich eher schwach wirksamen CBD-Hanf unerwartet und nicht einschätzbar sind.
Die medizinische Behandlung bei Notfällen erweist sich als erschwert, da kein Gegenmittel gegen synthetische Cannabinoide existiert.
Weiterführende Informationen / Beratung
- Projekt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung https://www.drugcom.de finden Sie weitere Informationen über legale und illegale Drogen.
- Internetseite des Programms Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK): www.polizei-beratung.de
- Die Internetseite für Kinder und Jugendliche des ProPK www.polizeifürdich.de für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahren.
- Ginko Stiftung für Prävention, Landeskoordinierungsstelle Suchtvorbeugung: www.ginko-stiftung.de