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Asservate Waffen
Waffenrechtliche Erlaubnisse
Hier erhalten Sie Informationen zum Waffenrecht und zu waffenrechtlichen Erlaubnissen.
LR Olpe

Das Sachgebiet ZA 1/2.1 der Kreispolizeibehörde hat vielfältige Aufgaben im Bereich von Genehmigungen und Kontrollen auf dem Gebiet des Waffenrechts.

Im Zuständigkeitsbereich der Kreispolizeibehörde Olpe haben rund 2300 Waffenbesitzer nahezu 13000 Schusswaffen angemeldet und amtlich registrieren lassen.

Insbesondere die regelmäßige Kontrolle der etwa 115 Schießstandanlagen, die Überprüfung der Schießsportvereine sowie der örtlichen Waffenhändler bilden neben der Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie der regelmäßigen Überprüfung dieser Erlaubnisinhaberinnen und -inhaber den Schwerpunkt in der Arbeitsrate Waffenrecht.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erteilen Erlaubnisse nach dem Waffenrecht oder ziehen diese wieder ein, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Sachbearbeiterinnen und -bearbeiter können auch generelle Waffenverbote aussprechen und verfolgen Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffenrecht.

Wenn Sie Fragen zum Waffenrecht haben, eine Waffe anmelden oder abgeben möchten, wenden Sie sich an das Sachgebiet ZA 1/2.1.

Die Kontaktdaten finden Sie in der rechten Spalte unter Kontakte.

Formulare und Merkblätter

Alle relevanten und wichtigen Dokumente zum Download finden Sie weiterhin in der rechten Spalte. 

Bitte beachten Sie bei der Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse auch unsere Hinweise zum Datenschutz.

Hinweise zum Kleinen Waffenschein

In den letzten Monaten sind bei den deutschen Waffenbehörden viele Anträge auf "Kleine Waffenscheine" gestellt worden, so auch bei der Kreispolizeibehörde Olpe. Dies hat offensichtlich mit Vorfällen in der Vergangenheit sowie individuellen Erfahrungen zu tun, die das Sicherheitsgefühl vieler Menschen verändert haben.
 
Bevor Sie nun fortfahren und den Antrag an die hiesige Behörde richten, werden Sie gebeten, die weiteren Informationen zur Kenntnis zu nehmen:

  • Jede Unsicherheit in der Handhabung mit Waffen kann fatale Folgen für Sie und Unbeteiligte haben. Bedenken Sie immer, dass Sie sich im Falle eines Waffengebrauchs in einer Stresssituation befinden. Hier kann es dazu kommen, dass Ihnen der Angreifer oder die Angreiferin ihre Gas-/Schreckschusswaffe entreißt, um diese gegen Sie zu richten.
  • Zudem ist es möglich, dass der Angreifende über eine scharfe Schusswaffe verfügt, so dass Sie sich in einer nahezu chancenlosen Situation befinden.
  • Bedenken Sie, dass Sie bei unangemessener Reaktion sich oder unbeteiligte Dritte verletzen können, welches ggfs. Schadensersatzansprüche oder strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen kann.
  • Ist Ihnen bewusst, dass Sie bei Volksfesten, Sportveranstaltungen oder ähnlich gelagerten öffentlichen Veranstaltungen die Waffen erst gar nicht mitführen dürfen, da Sie sich ansonsten strafbar machen?
  • Auch ist es verboten, mit der Waffe, insbesondere an Silvester und Neujahr zu schießen, schon gar nicht mit pyrotechnischer Munition.

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes ZA 1/2.1 gerne zur Verfügung (siehe Kontakte in der rechten Spalte).

Änderungen im Waffengesetz 2018

Änderungen im Waffengesetz -  Änderung von Aufbewahrungsvorschriften

Der Bundestag hat Mitte Mai 2018 einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu Änderungen des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffRÄndG) beschlossen. Für Waffenbesitzerinnen und -besitzer ergeben sich durch die Gesetzesnovelle insbesondere Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen. Zudem wird es für einen befristeten Zeitraum von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes möglich sein, straffrei illegal besessene Waffen und Munition bei den Waffen- und Polizeibehörden abzugeben. So wird es nach den neuen Regelungen zur Aufbewahrung zukünftig nicht mehr ausreichen, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren.

Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzende nicht erforderlich sein, neue Behältnisse anzuschaffen. Denn für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden. Anders ist dies nur, wenn das Behältnis nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle den Besitzer gewechselt hat. Das bedeutet beispielsweise, dass zukünftig in Erbfällen die Waffenschränke nicht übernommen werden können und die Erben sich gegebenenfalls neue Sicherheitsbehältnisse anschaffen müssten.

Werden Sicherheitsbehältnisse nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle erworben, gelten zukünftig die neuen Bestimmungen.

Erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Für erlaubnispflichtige Munition wird jedenfalls ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt. Eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (unter 200 Kilogramm) entspricht. Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr Kilogramm schwer ist, können darin eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden. Schließlich kann eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht.

Für telefonische Rückfragen sind die zuständigen Sachbearbeiterinnen und -bearbeiter der Kreispolizeibehörde Olpe über die in der rechten Spalte vermerkten Kontaktdaten erreichbar.

Weitere Infos finden Interessierte auf der landesweiten Infoseite: https://polizei.nrw/waffenrecht-3

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